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   OLG Hamm, 16.08.2005 - 1 Ss 316/05   

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OLG Hamm, 16.08.2005 - 1 Ss 316/05 (https://dejure.org/2005,10311)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.08.2005 - 1 Ss 316/05 (https://dejure.org/2005,10311)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. August 2005 - 1 Ss 316/05 (https://dejure.org/2005,10311)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

  • LG Detmold - 4 Ns 36 Js 2139/04
  • OLG Hamm, 16.08.2005 - 1 Ss 316/05
 
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  • BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00

    Fahrlässigkeit; Absichtsprovokation; Rechtsmißbrauch; Fahrlässige Tötung;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2005 - 1 Ss 316/05
    Zum einen hatte der Angeklagte seine Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten ("Fuchteln" mit dem Teppichmesser in Richtung des Zeugen") schuldhaft herbeigeführt und den Angriff des Zeugen damit leichtfertig provoziert (vgl. hierzu BGHSt 39, 374; 42, 97; BGH StV 2003, 664 = NStZ 2003, 420; NStZ 2002, 425; NJW 2001, 1075).Zum anderen handelte der Zeuge E. offenkundig in Putativnotwehr und damit nach den Grundsätzen zum sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum zumindest schuldlos, als er den Angeklagten zu Beginn der körperlichen Auseinandersetzung zur Abwehr des vermeintlich unmittelbar bevorstehenden Messerangriffs ergriff und festhielt (vgl. Tröndle/Fischer, § 32 Rdnr. 27 sowie § 16 Rdnr. 16 ff.).
  • BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02

    Rechtfertigung durch Notwehr (erforderliche Gesamtbetrachtung bei einem Geschehen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2005 - 1 Ss 316/05
    Zum einen hatte der Angeklagte seine Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten ("Fuchteln" mit dem Teppichmesser in Richtung des Zeugen") schuldhaft herbeigeführt und den Angriff des Zeugen damit leichtfertig provoziert (vgl. hierzu BGHSt 39, 374; 42, 97; BGH StV 2003, 664 = NStZ 2003, 420; NStZ 2002, 425; NJW 2001, 1075).Zum anderen handelte der Zeuge E. offenkundig in Putativnotwehr und damit nach den Grundsätzen zum sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum zumindest schuldlos, als er den Angeklagten zu Beginn der körperlichen Auseinandersetzung zur Abwehr des vermeintlich unmittelbar bevorstehenden Messerangriffs ergriff und festhielt (vgl. Tröndle/Fischer, § 32 Rdnr. 27 sowie § 16 Rdnr. 16 ff.).
  • BGH, 21.03.1996 - 5 StR 432/95

    Einschränkung des Notwehrrechts im Fall eines sozialethisch zu beanstandenden

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2005 - 1 Ss 316/05
    Zum einen hatte der Angeklagte seine Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten ("Fuchteln" mit dem Teppichmesser in Richtung des Zeugen") schuldhaft herbeigeführt und den Angriff des Zeugen damit leichtfertig provoziert (vgl. hierzu BGHSt 39, 374; 42, 97; BGH StV 2003, 664 = NStZ 2003, 420; NStZ 2002, 425; NJW 2001, 1075).Zum anderen handelte der Zeuge E. offenkundig in Putativnotwehr und damit nach den Grundsätzen zum sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum zumindest schuldlos, als er den Angeklagten zu Beginn der körperlichen Auseinandersetzung zur Abwehr des vermeintlich unmittelbar bevorstehenden Messerangriffs ergriff und festhielt (vgl. Tröndle/Fischer, § 32 Rdnr. 27 sowie § 16 Rdnr. 16 ff.).
  • BGH, 07.03.2002 - 3 StR 490/01

    Notwehrlage (gegenwärtig); Notwehrprovokation (Einschränkung der

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2005 - 1 Ss 316/05
    Zum einen hatte der Angeklagte seine Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten ("Fuchteln" mit dem Teppichmesser in Richtung des Zeugen") schuldhaft herbeigeführt und den Angriff des Zeugen damit leichtfertig provoziert (vgl. hierzu BGHSt 39, 374; 42, 97; BGH StV 2003, 664 = NStZ 2003, 420; NStZ 2002, 425; NJW 2001, 1075).Zum anderen handelte der Zeuge E. offenkundig in Putativnotwehr und damit nach den Grundsätzen zum sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum zumindest schuldlos, als er den Angeklagten zu Beginn der körperlichen Auseinandersetzung zur Abwehr des vermeintlich unmittelbar bevorstehenden Messerangriffs ergriff und festhielt (vgl. Tröndle/Fischer, § 32 Rdnr. 27 sowie § 16 Rdnr. 16 ff.).
  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2005 - 1 Ss 316/05
    Zum einen hatte der Angeklagte seine Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten ("Fuchteln" mit dem Teppichmesser in Richtung des Zeugen") schuldhaft herbeigeführt und den Angriff des Zeugen damit leichtfertig provoziert (vgl. hierzu BGHSt 39, 374; 42, 97; BGH StV 2003, 664 = NStZ 2003, 420; NStZ 2002, 425; NJW 2001, 1075).Zum anderen handelte der Zeuge E. offenkundig in Putativnotwehr und damit nach den Grundsätzen zum sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum zumindest schuldlos, als er den Angeklagten zu Beginn der körperlichen Auseinandersetzung zur Abwehr des vermeintlich unmittelbar bevorstehenden Messerangriffs ergriff und festhielt (vgl. Tröndle/Fischer, § 32 Rdnr. 27 sowie § 16 Rdnr. 16 ff.).
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